OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.01.2025
10 E 403/24
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2025, 180
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 199/21

Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren (hier: Beseitigungsverfügungen)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2025 - Aktenzeichen 10 E 403/24

DRsp Nr. 2025/1043

Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren (hier: Beseitigungsverfügungen)

1. Bietet bei der Anfechtung einer Beseitigungsverfügung der Sach- und Streitstand bei Abschluss des Verfahrens keine genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung des Zeitwerts der zu beseitigenden Bausubstanz sowie der Abrisskosten, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert anzusetzen. Eine anschließende weitere Sachaufklärung zur Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses lässt das Gesetz nicht zu (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 19.11.2018 - 8 KSt 2.18 u.a. -, juris Rn. 2). 2. Wurde in einem Verfahren zu dessen Beendigung ein Prozessvergleich auch über nicht anhängige Gegenstände geschlossen, hat das Gericht neben dem Streitwert für das Verfahren auch einen Streitwert für den Prozessvergleich festzusetzen, so dass sich aus der Differenz von Vergleichsstreitwert und Verfahrensstreitwert der Vergleichsmehrwert ergibt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 Euro und für den Prozessvergleich auf 5.500 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe