Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2020 der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf 2.402.122,12 € festgesetzt.
Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 28. Juli 2020, mit dem auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben worden ist, ist begründet und die Festsetzung des Streitwerts zu korrigieren.
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