OVG Bremen - Beschluss vom 30.04.2025
1 LA 221/24
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 10.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2168/23

Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz durch das Rechtsmittelgericht; Klage eines Halters gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid aus Anlass der Sicherstellung seines Fahrzeugs

OVG Bremen, Beschluss vom 30.04.2025 - Aktenzeichen 1 LA 221/24

DRsp Nr. 2025/6101

Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz durch das Rechtsmittelgericht; Klage eines Halters gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid aus Anlass der Sicherstellung seines Fahrzeugs

1. Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) genügt es nicht, das bisherige Vorbringen zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts aus der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. 2. Das Rechtsmittelgericht kann in analoger Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG den Streitwert auch für die erste Instanz festsetzen, wenn das Verwaltungsgericht dies unterlassen hat.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 10. Juni 2024 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 405,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid aus Anlass der Sicherstellung ihres Fahrzeugs.