OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.10.2024
16 B 856/24
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 28.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 33/24

Festsetzung des Streitwerts für eine Klage auf Erteilung eines sog. Streckenführerscheins (Ausnahme vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts; Streit über den Zeitpunkt der Einräumung der Befugnis, zur unbegleiteten (und streckenbezogenen) Teilnahme am Straßenverkehr mit der schon erworbenen Fahrerlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2024 - Aktenzeichen 16 B 856/24

DRsp Nr. 2024/14436

Festsetzung des Streitwerts für eine Klage auf Erteilung eines sog. Streckenführerscheins (Ausnahme vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts; Streit über den Zeitpunkt der Einräumung der Befugnis, zur unbegleiteten (und streckenbezogenen) Teilnahme am Straßenverkehr mit der schon erworbenen Fahrerlaubnis

Der Streitwert für eine Klage auf Erteilung eines sog. Streckenführerscheins (Ausnahme vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B) ist auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen, weil nicht um die Erteilung der Fahrerlaubnis insgesamt gestritten wird, sondern lediglich über den Zeitpunkt der Einräumung der Befugnis, mit der schon erworbenen Fahrerlaubnis unbegleitet (und streckenbezogen) am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. August 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;

Gründe