OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.06.2025
6 W 45/25
Normen:
GKG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 542/23

Festsetzung des Streitwerts in Kennzeichenstreitsachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.06.2025 - Aktenzeichen 6 W 45/25

DRsp Nr. 2025/11583

Festsetzung des Streitwerts in Kennzeichenstreitsachen

In Kennzeichenstreitsachen wird der Streitwert gemäß § 51 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach billigem Ermessen (bzw. gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen) festgesetzt. Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt ist die Einreichung des jeweiligen Antrags. Eine Abweichung von der Streitwertangabe kommt im Regelfall nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese erheblich über- oder untersetzt ist. Bei unterdurchschnittlich benutzten Marken sind nach einer Kennzeichenverletzung vielfach Streitwerte zwischen 100.000 und 150.000 EUR angemessen. Bei langjährig oder intensiv benutzten Kennzeichen ist selbst bei anfänglich geringem Verletzungsumfang oftmals ein Streitwert ab 250.000 Euro gerechtfertigt. Streitwerte von mehr als 500.000 Euro können bei erheblicher Verletzungsgefahr für überdurchschnittlich wertvolle, insbesondere bekannte, Kennzeichen angemessen sein.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11.03.2025 (3-08 O 542/23) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 1;

Gründe

I.

1. a) b) aa) bb) cc) 2. a) b) 3. a) b) 4. 5. a) aa) bb) cc) dd) ee) b) aa) bb) cc) dd) ee) 6. 7.