OLG München - Beschluss vom 23.04.2025
7 W 344/25 e
Normen:
AktG § 247 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen O 2381/24

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Anfechtung von mehreren Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft

OLG München, Beschluss vom 23.04.2025 - Aktenzeichen 7 W 344/25 e

DRsp Nr. 2025/5472

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Anfechtung von mehreren Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft

In Hinblick auf die Streitwertermittlung durch das Gericht zu berücksichtigen ist nicht nur das Interesse der Parteien des Beschlussmängelprozesses, d.h. der jeweiligen Anfechtungskläger und der Gesellschaft, sondern auch das Interesse der übrigen Aktionäre. Hinsichtlich des Werts des Interesses der Anfechtungskläger bildet grundsätzlich der Wert deren Aktienbesitzes die Obergrenze. Auf der Gegenseite ist das Interesse der Gesellschaft und der übrigen Aktionäre an der Verteidigung der angegriffenen Beschlüsse in die Betrachtung miteinzubeziehen. Ist kein Vermögenswert der beschlossenen Maßnahme festzustellen, ist auf die Bedeutung der betroffenen Gesellschaft abzustellen, für die etwa der Betrag des Grundkapitals oder die Bilanzsumme indiziell sein können. Werden mehrere Hauptversammlungsbeschlüsse angefochten, liegt eine objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO) vor und ist für jeden Klageantrag ein Teilstreitwert zu ermitteln.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der in Ziffer IX des Tenors des Endurteils des Landgerichts München I vom 23.01.2025, Az. 5 HK O 2381/24, enthaltenen Beschluss, mit dem der Streitwert festgesetzt wurde, wie folgt abgeändert und neu gefasst:

"Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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