OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2025
6 E 62/25
Normen:
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 2, 3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 2094/24

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2025 - Aktenzeichen 6 E 62/25

DRsp Nr. 2025/4378

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf

Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ist gegeben, wenn Anordnungs- und Klageantrag übereinstimmen und die erlassene Regelung nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens steht, die begehrte vorläufige Entscheidung also einer endgültigen gleichkommt. Der Begriff Kalenderjahr in § 52 Abs. 6 Sätze 1, 2 GKG bezieht sich auf den kalendermäßigen Zeitraum von Januar bis Dezember, nicht auf die Zeitspanne von zwölf Monaten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Streitwertfestsetzung in dessen Ziff. 3 geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 2, 3;

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter

- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -