KG - Beschluss vom 20.06.2025
7 W 18/25
Normen:
GKG § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 324/18

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Herausgabe von Gegenständen

KG, Beschluss vom 20.06.2025 - Aktenzeichen 7 W 18/25

DRsp Nr. 2025/9524

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Herausgabe von Gegenständen

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 21. Mai 2025 - 2 O 324/18 - abgeändert:

Der Streitwert wird auf 37.760,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1;

Gründe

I.

Nachdem der Kläger zunächst von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern u.a. die Herausgabe von Gegenständen, die in einer Inventarliste mit den Ziff. 1-108 aufgezählt waren, begehrt hatte, hat er insoweit seine Klage umgestellt und hat sodann allein vom neu in den Prozess einbezogenen Beklagten zu 3) die Herausgabe dieser Gegenstände (allerdings nur die in der Inventarliste mit den Ziff. 1-106 bezeichneten Sachen) verlangt.

Das Landgericht hat im hier angegriffenen Streitwertbeschluss den Wert der Gegenstände zu Ziff. 1 - 108 nach der Inventarliste und den Wert der Gegenstände zu Ziff. 1-106 nach der Inventarliste addiert.

Der Streitwertbeschwerde des Klägers vom 27. Mai 2025 hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2025 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde - über die das Beschwerdegericht gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat - ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.

Sie ist auch begründet. Der Streitwert der Eingangsinstanz ist auf 37.760,00 Euro festzusetzen.