OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.01.2025
2 O 9/25
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 13.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 297/24

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Klagen auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2025 - Aktenzeichen 2 O 9/25

DRsp Nr. 2025/4381

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Klagen auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Tenor

Die Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung nach Einstellung des Verfahrens durch den Berichterstatter erlassen worden ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 OA 205/20 - juris Rn. 2 m.w.N.).

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zurecht auf 5.000 Euro festgesetzt. Es ist dabei der Empfehlung in Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 gefolgt, wonach für Klagen auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie hier - der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG pro Person anzusetzen ist.