Die Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung nach Einstellung des Verfahrens durch den Berichterstatter erlassen worden ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 OA 205/20 - juris Rn. 2 m.w.N.).
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zurecht auf 5.000 Euro festgesetzt. Es ist dabei der Empfehlung in Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 gefolgt, wonach für Klagen auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie hier - der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG pro Person anzusetzen ist.
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