VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.02.2025
14 S 207/25
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 13.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3215/22

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Coronabeihilfe

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2025 - Aktenzeichen 14 S 207/25

DRsp Nr. 2025/2677

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Coronabeihilfe

Bei auf den Erlass von Verwaltungsakten gerichteten Klagen, die eine finanzielle Kompensation von Ausfällen infolge von Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zum Gegenstand haben, ist der Streitwert auf Grundlage von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. November 2024 - 14 K 3215/22 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde, über die mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Senat in seiner Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO) entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nicht zulasten der Klägerin falsch festgesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG in Höhe von 63.149,31 Euro festgesetzt. Hierzu war es von einer von der Klägerin mit ihrer Klage begehrten Förderung in Höhe von 126.298,63 Euro ausgegangen. Diesen Betrag hatte es, ausgehend von einem (bloßen) Bescheidungsantrag, unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 halbiert.