Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. November 2024 -
Die Beschwerde, über die mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Senat in seiner Besetzung mit drei Richtern (§
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG in Höhe von 63.149,31 Euro festgesetzt. Hierzu war es von einer von der Klägerin mit ihrer Klage begehrten Förderung in Höhe von 126.298,63 Euro ausgegangen. Diesen Betrag hatte es, ausgehend von einem (bloßen) Bescheidungsantrag, unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 halbiert.
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