OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.12.2024
4 W 64/24
Normen:
GKG § 45 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 05.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 202/22
LG Konstanz, vom 20.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 202/22

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Hilfsaufrechnung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2024 - Aktenzeichen 4 W 64/24

DRsp Nr. 2025/4850

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Hilfsaufrechnung

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 05.09.2024, Az. A 3 O 202/22, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit der Beschwerde wenden sich die Beklagten in einem Rechtsstreit um einen Zahlungsanspruch aus einem Gaslieferungsvertrag gegen die Festsetzung des Streitwertes.