VGH Bayern - Beschluss vom 16.04.2024
22 C 23.259
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 31 K 21.3072

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Klage auf Verpflichtung zur Bewilligung einer Subvention (hier: Novemberhilfe und Dezemberhilfe)

VGH Bayern, Beschluss vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 22 C 23.259

DRsp Nr. 2024/15511

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Klage auf Verpflichtung zur Bewilligung einer Subvention (hier: "Novemberhilfe" und "Dezemberhilfe")

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters am Verwaltungsgericht München vom 7. Dezember 2022. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht, nachdem die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hatte und das Klageverfahren eingestellt worden war, den Streitwert auf 1.479.496,78 € festgesetzt.