VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.01.2025
9 S 76/25
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 06.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3802/23

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Klage wegen Rücktritts von Fachprüfungen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2025 - Aktenzeichen 9 S 76/25

DRsp Nr. 2025/1184

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Klage wegen Rücktritts von Fachprüfungen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung

Fachprüfungen der Ersten oder Zweiten Abschnitte der Ärztlichen bzw. Pharmazeutischen Prüfung sind noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-)Prüfungen nach Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013. Mit einem Streitwert in Höhe von 7.500,- € wird die wirtschaftliche Bedeutung von Klagen betreffend den Ersten oder Zweiten Abschnitt der Ärztlichen bzw. Pharmazeutischen Prüfung vollständig abgebildet, unabhängig davon, wie viele Fachprüfungen eines Abschnitts oder wie viele Bescheide in Streit stehen. Abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfungen im Sinne von Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 sind die Fachprüfungen der Dritten und damit letzten Abschnitte der Ärztlichen bzw. Pharmazeutischen Prüfung.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2024 - 1 K 3802/23 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2024 für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe