OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.04.2025
19 E 588/24
Normen:
StAG § 10 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 3305/23

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Verfahrens auf ermessensabhängige Miteinbürgerung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2025 - Aktenzeichen 19 E 588/24

DRsp Nr. 2025/5063

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Verfahrens auf ermessensabhängige Miteinbürgerung

In Verfahren, in denen die Kläger nur die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung eines Antrags auf ermessensabhängige Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG begehren, ist im Regelfall der Streitwert in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf die Hälfte des Werts der entsprechenden Vornahmeklage zu reduzieren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird die in Ziffer 2. des Beschlusses enthaltene Streitwertfestsetzung geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StAG § 10 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts entscheidet das Oberverwaltungsgericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch die Berichterstatterin, weil die angefochtene Entscheidung nach Einstellung des Verfahrens durch den Berichterstatter erlassen worden ist.

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Kläger, mit der sie die Herabsetzung des Streitwerts auf 20.000,00 Euro begehren, ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.