Auf die Beschwerde der Kläger wird die in Ziffer 2. des Beschlusses enthaltene Streitwertfestsetzung geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts entscheidet das Oberverwaltungsgericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch die Berichterstatterin, weil die angefochtene Entscheidung nach Einstellung des Verfahrens durch den Berichterstatter erlassen worden ist.
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Kläger, mit der sie die Herabsetzung des Streitwerts auf 20.000,00 Euro begehren, ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
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