OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.02.2025
6 E 333/24
Normen:
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 2, 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4340/23

Festsetzung des Streiwerts i.R.e. Teilzeitbeschäftigung eines Beamten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2025 - Aktenzeichen 6 E 333/24

DRsp Nr. 2025/2496

Festsetzung des Streiwerts i.R.e. Teilzeitbeschäftigung eines Beamten

Eine Teilzeitbeschäftigung führt wegen der bei der Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 2, 3;

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Einzelrichterin erlassen wurde.

Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde, die auf eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts abzielt, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig und auch begründet. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 (Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Lebenszeit), Satz 2 und 3 GKG auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festzusetzen.