LAG Bremen - Beschluss vom 04.03.2025
1 Ta 7/25
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 16
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 30.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 1112/24

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

LAG Bremen, Beschluss vom 04.03.2025 - Aktenzeichen 1 Ta 7/25

DRsp Nr. 2025/3296

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

Die Wertfestsetzung in Beschlussverfahren zur Ersetzung einer Zustimmung zu einer Ein- oder Umgruppierung hat sich an dem Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und nicht an § 42 Abs. 2 S. 2 GKG zu orientieren.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. gegen den Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 30.12.2024 - 11 BV 1112/24 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG.

Die Beteiligte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2024 beantragt, die vom Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung einer Mitarbeiterin von der Gehaltsgruppe G 2 Z in die Gehaltsgruppe G 3 des im Betrieb angewendeten Eingruppierungstarifvertrages zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2. hat seine Zustimmung verweigert, da die Mitarbeiterin nach seiner Auffassung in die Gehaltsgruppe G 4 einzugruppieren sei. Das monatliche Eingangsgehalt betrug in der Gehaltsgruppe G 3 4.414,00 Euro brutto, in der Gehaltsgruppe G 4 5.200,00 Euro brutto.

Das Verfahren wurde am 11. Dezember 2024 durch Vergleich beendet.