Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. gegen den Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 30.12.2024 -
I.
Die Beschwerde betrifft die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG.
Die Beteiligte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2024 beantragt, die vom Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung einer Mitarbeiterin von der Gehaltsgruppe G 2 Z in die Gehaltsgruppe G 3 des im Betrieb angewendeten Eingruppierungstarifvertrages zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2. hat seine Zustimmung verweigert, da die Mitarbeiterin nach seiner Auffassung in die Gehaltsgruppe G 4 einzugruppieren sei. Das monatliche Eingangsgehalt betrug in der Gehaltsgruppe G 3 4.414,00 Euro brutto, in der Gehaltsgruppe G 4 5.200,00 Euro brutto.
Das Verfahren wurde am 11. Dezember 2024 durch Vergleich beendet.
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