SchlHOLG - Beschluss vom 14.03.2025
1 W 16/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 10.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 38/24

Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin

SchlHOLG, Beschluss vom 14.03.2025 - Aktenzeichen 1 W 16/24

DRsp Nr. 2025/4646

Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin

Orientierungssätze: Regeln zwei Streithelfer in einem gerichtlichen Vergleich über die Klagforderung den Gesamtschuldnerinnenausgleich bzgl. der Klagforderung, kann dies zu einem Vergleichsmehrwert führen, dessen Wert gem. § 33 RVG festzusetzen ist. Dies hängt davon ab, ob der Gesamtschuldnerinnenausgleich zwischen den Streithelfern streitig war.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Kiel vom 10.12.2024 (Az. 11 O 38/24) dahingehend abgeändert, dass der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 1) gemäß § 33 RVG auf 33.625,00 € festgesetzt wird.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.