OLG Celle - Beschluss vom 25.04.2025
24 U 212/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 01.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 156/20

Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten beider Parteien

OLG Celle, Beschluss vom 25.04.2025 - Aktenzeichen 24 U 212/22

DRsp Nr. 2025/5122

Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten beider Parteien

Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG ist das Gericht durch einen bezifferten Antrag nicht daran gehindert, den Gegenstandswert auf einen höheren als den beantragten Betrag festzusetzen. Der Grundsatz der Antragsbindung aus § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist insofern weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten beider Parteien im Berufungsverfahren wird für die Zeit ab dem 1. September 2023 auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 Alt. 1;

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Pkw in Anspruch genommen.

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