Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren 20 F 10.23 (zuvor 20 F 15.22) auf 10 000 € festgesetzt.
I
Mit Beschluss vom 27. Mai 2024 führte der Senat das im Zwischenverfahren nach §
II
Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. Oktober 2024 ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren 20 F 10.23 (zuvor 20 F 15.22) auf 10 000 € festzusetzen.
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