BVerwG - Beschluss vom 21.03.2025
20 F 10.23 (20 F 15.22)
Normen:
VwGO § 99 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 1 S. 1;

Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren

BVerwG, Beschluss vom 21.03.2025 - Aktenzeichen 20 F 10.23 (20 F 15.22)

DRsp Nr. 2025/5278

Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren 20 F 10.23 (zuvor 20 F 15.22) auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 99 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 27. Mai 2024 führte der Senat das im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO ursprünglich unter dem Aktenzeichen 20 F 15.22 geführte Beschwerdeverfahren des Klägers unter dem Aktenzeichen 20 F 10.23 fort und gab seiner Beschwerde statt. Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren, das vom Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 20. September 2024 eingestellt wurde, wurde ein Streitwert von 50 000 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2024 beantragt, auch "den Streitwert für den Zwischenstreit auf 50 000 € festzusetzen". Der Beklagte hält allenfalls 500 € für angemessen.

II

Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. Oktober 2024 ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren 20 F 10.23 (zuvor 20 F 15.22) auf 10 000 € festzusetzen.