BVerwG - Beschluss vom 15.05.2025
5 B 6.24
Normen:
RVG § 23 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 Alt. 2;

Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren

BVerwG, Beschluss vom 15.05.2025 - Aktenzeichen 5 B 6.24

DRsp Nr. 2025/8126

Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 33 702,75 € festgesetzt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 Alt. 2;

Gründe

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Klägerin auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16. Februar 2025. Sie beruht auf § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 Alt. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 RVG. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 2 Abs. 4 Satz 2 GKG i. V. m. § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).