Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 33 702,75 € festgesetzt.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Klägerin auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16. Februar 2025. Sie beruht auf § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 Alt. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 RVG. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 2 Abs. 4 Satz 2 GKG i. V. m. §
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|