BVerwG - Beschluss vom 26.09.2025
5 C 2.24
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1; RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2025, 1059

Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Revisionsverfahren

BVerwG, Beschluss vom 26.09.2025 - Aktenzeichen 5 C 2.24

DRsp Nr. 2025/12474

Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Revisionsverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 133 255,72 € festgesetzt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

1. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, welche das Gericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11. August 2025 vorzunehmen hat, folgt für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG.