Der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 437.446,80 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Klägerinnen haben von der Beklagten begehrt, ihnen näher bezeichnete Grundstücke erschließungsbeitragsfrei zu Eigentum zurück zu übertragen. Hilfsweise hierzu haben sie die Beklagte auf Rückzahlung geleisteter Erschließungsbeiträge in Höhe von 353.892 € in Anspruch genommen. Weiterhin haben sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den von ihnen infolge der Verhinderung der ertragsbringenden Wiederanlage durch die Verweigerung der erschließungsbeitragsfreien Rückübertragung der Grundstücke entstandenen Verzugsschaden auszugleichen. Schließlich haben sie beantragt, den Kaufpreis aus einem näher bezeichneten Grundstückskaufvertrag um 73.554,80 € zu erhöhen.
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