BVerwG - Beschluss vom 02.06.2025
5 PB 6.24
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1;

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BVerwG, Beschluss vom 02.06.2025 - Aktenzeichen 5 PB 6.24

DRsp Nr. 2025/8120

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1;

Gründe

Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren - ebenso wie das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - gerichtskostenfrei ist (§ 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 106 Abs. 3 Satz 1 HPVG, § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG).