Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren - ebenso wie das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - gerichtskostenfrei ist (§ 2 Abs. 2 GKG i. V. m. §
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