BGH - Beschluss vom 04.11.2024
XI ZR 330/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 652/12
OLG Nürnberg, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 519/14

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 04.11.2024 - Aktenzeichen XI ZR 330/22

DRsp Nr. 2025/368

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf bis 6,65 Mio. € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.