BVerwG - Beschluss vom 28.03.2025
5 PB 1.24
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2;

Festsetzung dex Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

BVerwG, Beschluss vom 28.03.2025 - Aktenzeichen 5 PB 1.24

DRsp Nr. 2025/6154

Festsetzung dex Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2;

Gründe

1. Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer zu 1 und 2 vom 4. März 2025. Sie beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 RVG. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren - ebenso wie das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - gerichtskostenfrei ist (§ 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 78 Abs. 2 PersVG LSA).