VGH Bayern - Beschluss vom 20.02.2024
15 C 23.30945
Normen:
RVG § 58 Abs. 2; RVG § 50;
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 3 K 22.30745

Festsetzung einer der Bevollmächtigten aus der Landeskasse zustehenden Vergütung für ihr Tätigwerden in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 20.02.2024 - Aktenzeichen 15 C 23.30945

DRsp Nr. 2024/15518

Festsetzung einer der Bevollmächtigten aus der Landeskasse zustehenden Vergütung für ihr Tätigwerden in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Kosten werden nicht erstattet. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.

Normenkette:

RVG § 58 Abs. 2; RVG § 50;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Festsetzung einer der Bevollmächtigten aus der Landeskasse zustehenden Vergütung für ihr Tätigwerden in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren (M 3 K 17.43459), das mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2021 entschieden wurde.

Das Verwaltungsgericht änderte auf Antrag der Bevollmächtigten des Klägers mit streitgegenständlichem Beschluss vom 29. August 2022 den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 18. März 2022 ab und setzte die der beigeordneten Rechtsanwältin zustehende Vergütung aus der Landeskasse auf 378,72 Euro fest.