OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.09.2024
Ws 649/24
Normen:
RVG § 46;
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 07.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 324 Js 5493/22

Festsetzung einer Dokumentenpauschale eines Pflichtverteidigers (hier: Kopierkosten)

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2024 - Aktenzeichen Ws 649/24

DRsp Nr. 2024/15475

Festsetzung einer Dokumentenpauschale eines Pflichtverteidigers (hier: Kopierkosten)

1. Bei Überlassung von auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten kann deren Ausdruck durch den Verteidiger ohne Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich nicht mit der Dokuemtenpauschale abgerecghnet werden. 2. Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung besteht für eine sachgemäße Bearbeitung einer Rechtssache grundsätzlich kein Erfordernis, eine in elektronischer Form vorhandene Akte auszudrucken.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Weiden i.d.OPf. wird der Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 07.03.2024 in Gestalt des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 06.06.2024 insoweit aufgehoben, als die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen mit einem Betrag über 3.427,87 € festgesetzt wurden.

Normenkette:

RVG § 46;

Gründe

I.

Rechtsanwalt Dr. jur. S., war dem Angeklagten B., der sich bis zum 05.12.2023 in Untersuchungshaft befand, im Verfahren der Staatsanwaltschaft Weiden i.d.OPf. (Az.: 324 Js 5493/22 jug) als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Dem Pflichtverteidiger wurde der vollständige Akteninhalt digital (CDs/DVDs und Einsicht in das Justizportal) zur Verfügung gestellt.