Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Weiden i.d.OPf. wird der Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 07.03.2024 in Gestalt des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 06.06.2024 insoweit aufgehoben, als die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen mit einem Betrag über 3.427,87 € festgesetzt wurden.
I.
Rechtsanwalt Dr. jur. S., war dem Angeklagten B., der sich bis zum 05.12.2023 in Untersuchungshaft befand, im Verfahren der Staatsanwaltschaft Weiden i.d.OPf. (Az.:
Dem Pflichtverteidiger wurde der vollständige Akteninhalt digital (CDs/DVDs und Einsicht in das Justizportal) zur Verfügung gestellt.
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