OLG Bremen - Beschluss vom 11.03.2025
2 W 24/24
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 16.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1356/23

Festsetzung einer Einigungs- und Terminsgebühr nach übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG Bremen, Beschluss vom 11.03.2025 - Aktenzeichen 2 W 24/24

DRsp Nr. 2025/3744

Festsetzung einer Einigungs- und Terminsgebühr nach übereinstimmender Erledigungserklärung

1. Eine die Einigungsgebühr gemäß Ziffer 1003, 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG auslösende Einigung kann auch in einem - und sei es auch nur konkludent - abgesprochenen Prozessverhalten liegen, wenn die Parteien ihre jeweiligen Prozesshandlungen nicht unabhängig von der Erklärung des anderen vorgenommen haben. 2. Eine solche Einigung liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich das Verhalten der Prozessparteien darauf beschränkt, dass der Beklagte die Klageforderung erfüllt, einer künftigen Erledigungserklärung des Klägers zustimmt, vorgreiflich die Kostenübernahme für den Fall der Erledigungserklärung erklärt und der Kläger daraufhin nach Zahlungseingang den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 hin wird der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 16.01.2024 - Az. 7 O 1356/23 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die auf Grund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Bremen vom 27.10.2023 von der Beklagten zu 2 an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 538,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06.11.2023 festgesetzt.

Im weitergehenden Umfang wird der Antrag des Klägers abgewiesen.