I.
Streitig ist die Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft bei mehreren Antragstellern.
Die Antragstellerin (nachfolgend auch: "M AG") stellte mit Schreiben vom ... gemeinsam mit der N AG (nachfolgend auch: "N AG"), der O GmbH (nachfolgend auch: "O GmbH") sowie der P AG (nachfolgend auch: "P AG") einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Auf der Seite 2 des Antrags führten die Antragsteller des Auskunftsverfahrens aus, dass es sich um ein einheitliches Auskunftsersuchen im Sinne von § 89 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) handeln solle. Für die Bekanntgabe der Gebührenbescheide erteilten die Auskunftssuchenden der Antragstellerin eine Empfangsvollmacht (...).
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