FG Niedersachsen - Beschluss vom 15.01.2025
9 V 197/24
Normen:
AO § 89 Abs. 2; AO § 89 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3; StAuskV § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; StAuskV § 3 S. 2;

Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern

FG Niedersachsen, Beschluss vom 15.01.2025 - Aktenzeichen 9 V 197/24

DRsp Nr. 2025/1837

Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern

Es ist ernstlich zweifelhaft, dass die einheitliche Erteilung einer verbindlichen Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern mit der Folge der Entstehung einer einzigen Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur in den Sachverhaltskonstellationen des § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV möglich ist.

Normenkette:

AO § 89 Abs. 2; AO § 89 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3; StAuskV § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; StAuskV § 3 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft bei mehreren Antragstellern.

Die Antragstellerin (nachfolgend auch: "M AG") stellte mit Schreiben vom ... gemeinsam mit der N AG (nachfolgend auch: "N AG"), der O GmbH (nachfolgend auch: "O GmbH") sowie der P AG (nachfolgend auch: "P AG") einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Auf der Seite 2 des Antrags führten die Antragsteller des Auskunftsverfahrens aus, dass es sich um ein einheitliches Auskunftsersuchen im Sinne von § 89 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) handeln solle. Für die Bekanntgabe der Gebührenbescheide erteilten die Auskunftssuchenden der Antragstellerin eine Empfangsvollmacht (...).