OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.05.2025
30 W 47/25
Normen:
VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2026, 62
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 11.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 126/24

Festsetzung einer Terminsgebühr

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.05.2025 - Aktenzeichen 30 W 47/25

DRsp Nr. 2025/8364

Festsetzung einer Terminsgebühr

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG kann - wie hier - auch dadurch anfallen, dass das Amtsgericht, bei dem die Klage zuvor anhängig war, mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren den Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landgericht verwiesen hat. Denn indem das Gericht vor Erlass eines (Verweisungs-)Beschlusses das schriftliche Verfahren anordnet, macht es deutlich, dass es grundsätzlich eine mündliche Verhandlung für erforderlich hält und diese nur durch das schriftliche Verfahren ersetzt wird. Dass das Gericht grundsätzlich auch im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können, ist dann unerheblich.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14.04.2025 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gießen vom 11.04.2025 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Gießen vom 05.12.2024 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 1.815 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.02.2025 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 861,60 € festgesetzt.

Normenkette:

VV RVG Nr. Abs. Nr. ;