BGH - Beschluss vom 21.12.2016
AnwZ (Brfg) 43/16
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 4; BRAO § 31a; RAVPV § 31 S. 1; GG Art. 12;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen II 8/39

Festsetzung einer Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach i.R. des Kammerbeitrags; Einrichtung eines besonderen Anwaltspostfaches

BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 43/16

DRsp Nr. 2017/1489

Festsetzung einer Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach i.R. des Kammerbeitrags; Einrichtung eines besonderen Anwaltspostfaches

1. Anwälte müssen bis zum 31.12.2017 Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn sie zuvor ihre Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatten.2. § 31a BRAO greift zwar in das Grundrecht der Rechtsanwälte auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ein. Die Vorschrift enthält jedoch Berufsausübungsregelungen, welche durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls - die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege - gerechtfertigt und somit rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 4. August 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 4; BRAO § 31a; RAVPV § 31 S. 1; GG Art. 12;

Gründe

I.