OLG Naumburg - Beschluss vom 30.06.2025
9 W 23/25
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; RVG § 32;
Fundstellen:
NJW 2025, 3588
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 22.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 234/24

Festsetzung eines angemessenen Streitwerts in Fällen des Datenscraping

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.06.2025 - Aktenzeichen 9 W 23/25

DRsp Nr. 2025/13509

Festsetzung eines angemessenen Streitwerts in Fällen des Datenscraping

Bei unbezifferten Anträgen, insbesondere bei immateriellen Schadensersatzforderungen aus Datenschutzverstößen kann das Gericht den Streitwert nach § 3 ZPO auf den Betrag festsetzen, der im Fall einer Begründetheit des Klagebegehrens maximal individuell zuzusprechen wäre. An eine durch die klagende Partei angegebene Untergrenze ist das Gericht nicht gebunden.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Halle vom 22. April 2025 wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzliche Wertfestsetzung wird von Amts wegen abgeändert und der Streitwert des Rechtsstreits in erster Instanz auf bis 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1; RVG § 32;

Gründe

I.

Die Beklagte betreibt einen internationalen Kurznachrichtendienst. Der Kläger ist ein Kunde der Beklagten. Im Jahr 2021 kam es zu einem Datenleck bei der Beklagten. Der Kläger nahm die Beklagte wegen mehrfachen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung in Anspruch.

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