Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Der Kläger wendet sich nach Rechtskraft des Urteils in der Berufungsinstanz, in der der Beklagte unterlag, gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 30.000.- EUR und begehrt die Erhöhung des Streitwerts - unter erstmaliger Berufung auf eine Honorarvereinbarung sowie entsprechend des nunmehr erstmals vorgelegten Jahresverdienstes des Klägers aus ärztlicher Tätigkeit - auf 150.000.- EUR.
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