VGH Bayern - Beschluss vom 01.04.2025
21 C 25.250
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 16.4646

Festsetzung eines erhöhten Streitwerts i.R.d. Widerrufs der Approbation eines Arztes

VGH Bayern, Beschluss vom 01.04.2025 - Aktenzeichen 21 C 25.250

DRsp Nr. 2025/7278

Festsetzung eines erhöhten Streitwerts i.R.d. Widerrufs der Approbation eines Arztes

Das Verwaltungsgericht darf in Approbationsverfahren in Übereinstimmung mit Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs einen (Mindest-)Streitwert von 30.000 Euro festsetzt, wenn sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für den erzielten oder erwarteten Verdienst aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich nach Rechtskraft des Urteils in der Berufungsinstanz, in der der Beklagte unterlag, gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 30.000.- EUR und begehrt die Erhöhung des Streitwerts - unter erstmaliger Berufung auf eine Honorarvereinbarung sowie entsprechend des nunmehr erstmals vorgelegten Jahresverdienstes des Klägers aus ärztlicher Tätigkeit - auf 150.000.- EUR.