LAG Thüringen - Beschluss vom 08.01.2025
2 Ta 1/25
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Suhl, vom 30.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 975/24

Festsetzung eines Mehrwerts für eine in einem Vergleich geregelte Freistellungsvereinbarung

LAG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2025 - Aktenzeichen 2 Ta 1/25

DRsp Nr. 2025/2260

Festsetzung eines Mehrwerts für eine in einem Vergleich geregelte Freistellungsvereinbarung

Eine Einigungsgebühr fällt nach VV 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG an, wenn durch die Einigung der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs wird das Gerichtsverfahren erledigt, sodass der Wert des Vergleichs den Wert des anhängigen Verfahrens entspricht. Ein Mehrwert für einen Vergleich kann nur entstehen, wenn dadurch weitere Streitigkeiten oder Ungewissheiten beseitigt werden, die noch nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens waren.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 10.12.2024 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 30.12.2024 - 2 Ca 975/24 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin war bei der Beklagten mit einer monatlichen Bruttovergütung i.H.v. 2.573,00 € beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 04.09.2024, der Klägerin am 09.09.2024 zugegangen, zum 28.02.2025.