OLG Köln - Beschluss vom 12.02.2025
28 Wx 7/24
Normen:
VermAnlG § 2 Abs. 1 Nr. 5; VermAnlG § 23 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
MDR 2025, 872
ZIP 2025, 2290
ZIP 2025, 2509
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 716/22

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen der nicht ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2020; Ausnahme eines Teilangebots einer Vermögensanlage von der Prospektpflicht

OLG Köln, Beschluss vom 12.02.2025 - Aktenzeichen 28 Wx 7/24

DRsp Nr. 2025/2485

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen der nicht ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2020; Ausnahme eines Teilangebots einer Vermögensanlage von der Prospektpflicht

§ 2 Abs. 1 Nr. 5 VermAnlG befreit nur von der Erstellung eines weiteren Verkaufsprospektes hinsichtlich einer Teilemission. Der Emittent bleibt in diesem Fall weiter gemäß § 23 VermAnlG zur Veröffentlichung eines Jahresberichts verpflichtet. Eine weitergehende Befreiung von den Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes des VermAnlG war vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13.11.2024 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

VermAnlG § 2 Abs. 1 Nr. 5; VermAnlG § 23 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch die Rechtsbeschwerdegegnerin wegen der nicht ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2020.