OLG Köln - Beschluss vom 12.02.2025
28 Wx 7/24
Normen:
VermAnlG § 2 Abs. 1 Nr. 5; VermAnlG § 23 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 716/22

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen der nicht ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2020; Ausnahme eines Teilangebots einer Vermögensanlage von der Prospektpflicht

OLG Köln, Beschluss vom 12.02.2025 - Aktenzeichen 28 Wx 7/24

DRsp Nr. 2025/2485

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen der nicht ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2020; Ausnahme eines Teilangebots einer Vermögensanlage von der Prospektpflicht

§ 2 Abs. 1 Nr. 5 VermAnlG befreit nur von der Erstellung eines weiteren Verkaufsprospektes hinsichtlich einer Teilemission. Der Emittent bleibt in diesem Fall weiter gemäß § 23 VermAnlG zur Veröffentlichung eines Jahresberichts verpflichtet. Eine weitergehende Befreiung von den Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes des VermAnlG war vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Tenor

- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13.11.2024 wird zurückgewiesen.

- Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

VermAnlG § 2 Abs. 1 Nr. 5; VermAnlG § 23 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch die Rechtsbeschwerdegegnerin wegen der nicht ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2020.