- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13.11.2024 wird zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch die Rechtsbeschwerdegegnerin wegen der nicht ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2020.
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