OLG Köln - Beschluss vom 14.02.2023
28 Wx 13/22
Normen:
HGB a.F. § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 720/21

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichteinreichung von Rechnungslegungsunterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers

OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 28 Wx 13/22

DRsp Nr. 2024/15464

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichteinreichung von Rechnungslegungsunterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers

Eine Gesellschaft hat gemäß § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB a.F. den festgestellte oder gebilligten Jahresabschluss offenzulegen. Die Gesellschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu veröffentlichenden Unterlagen spätestens innerhalb der gesetzten Nachfrist vollständig und unter korrekter Angabe aller erforderlichen Daten beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers vom 19. Oktober 2022 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. September 2022 - 31 T 720/21 - aufgehoben.

Die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2021 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 14. Juni 2021 (EHUG - 0000814412020 - 01/02) und vom 22. November 2021 gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 5. November 2021 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen

Normenkette:

HGB a.F. § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 € wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2018 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.