Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers vom 19. Oktober 2022 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. September 2022 -
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2021 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 14. Juni 2021 (EHUG - 0000814412020 - 01/02) und vom 22. November 2021 gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 5. November 2021 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 € wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2018 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.
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