Der Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags für 2019 vom 6. April 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2022 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 75% und der Beklagte zu 25%.
Das Urteil ist, soweit der Klage stattgegeben wurde, wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019.
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