Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen werden der Antragsgegnerin auferlegt (§ 80a Abs. 4 StBerG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsprechend).
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Auf den am 09.12.2024 bei der Antragsgegnerin eingegangenen privatschriftlichen "Widerspruch" des Antragstellers, der als nach § 80a Abs. 4 S. 1 StBerG statthafter Antrag auf Entscheidung des Oberlandesgerichts auszulegen und auch im Übrigen zulässig ist, war der angefochtene Bescheid der Steuerberaterkammer J. vom 06.11.2024 (N01) zur Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500,00 € aufzuheben.
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