OLG Hamm - Beschluss vom 10.06.2025
1 StO 2/25
Normen:
StBerG § 80a Abs. 3 S. 1, 2;
Fundstellen:
DStR 2025, 2335
DStRE 2026, 575

Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer

OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2025 - Aktenzeichen 1 StO 2/25

DRsp Nr. 2025/14480

Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer

Tenor

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen werden der Antragsgegnerin auferlegt (§ 80a Abs. 4 StBerG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsprechend).

Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StBerG § 80a Abs. 3 S. 1, 2;

Gründe

Auf den am 09.12.2024 bei der Antragsgegnerin eingegangenen privatschriftlichen "Widerspruch" des Antragstellers, der als nach § 80a Abs. 4 S. 1 StBerG statthafter Antrag auf Entscheidung des Oberlandesgerichts auszulegen und auch im Übrigen zulässig ist, war der angefochtene Bescheid der Steuerberaterkammer J. vom 06.11.2024 (N01) zur Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500,00 € aufzuheben.