Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Festsetzung geringerer Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 28.2.2021 unter Abzug des zum 1.1.2020 für Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführten Freibetrags.
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