BSG - Urteil vom 05.11.2024
B 12 KR 5/23 R
Normen:
SGB V § 226 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2025, 157
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 3591/20
LSG Baden-Württemberg, vom 25.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2069/21

Festsetzung geringerer Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch die Gewährung des zum 1.1.2020 für Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführten Freibetrags

BSG, Urteil vom 05.11.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 5/23 R

DRsp Nr. 2025/3791

Festsetzung geringerer Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch die Gewährung des zum 1.1.2020 für Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführten Freibetrags

1. Bei einem krankenversicherungspflichtigen Rentner werden der Beitragsbemessung unter anderem sowohl der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der Zahlbetrag einer Rente der betrieblichen Altersversorgung als Versorgungsbezug zugrunde gelegt. 2. § 226 Abs. 2 S. 1 SGB V normiert keine Freibetragsregelung. 3. Der Freibetrag von dem sich aus § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V ergebenden monatlichen Zahlbetrag der Versorgungsbezüge ist in Höhe eines Einhundertzwanzigstels der bezogenen Kapitalleistung in Abzug zu bringen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 226 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Festsetzung geringerer Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 28.2.2021 unter Abzug des zum 1.1.2020 für Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführten Freibetrags.