BSG - Urteil vom 05.11.2024
B 12 KR 9/23 R
Normen:
SGB V § 226 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 KR 2978/20
LSG Hamburg, vom 14.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 2/23

Festsetzung geringerer Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch die Gewährung des zum 1.1.2020 für Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführten Freibetrags

BSG, Urteil vom 05.11.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 9/23 R

DRsp Nr. 2025/3792

Festsetzung geringerer Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch die Gewährung des zum 1.1.2020 für Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführten Freibetrags

1. Als beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 3 Abs. 1 S. 1 BeitrVerfGrsSz das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. 2. Die Anwendung der Freibetragsregelung in § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V ist nach § 3 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz für freiwillig versicherte Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich ausgeschlossen. Das ist verfassungskonform.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. September 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 226 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I