Streitig ist, ob ein Anspruch auf Auszahlung von Solidaritätszuschlag zusätzlich zum Körperschaftsteuerguthaben besteht.
Mit Bescheid vom 20.11.2008 setzte der Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auf ... € fest. Gleichzeitig bestimmte dieser Bescheid, dass die Auszahlung in jährlichen Beträgen i.H.v. jeweils ... € in den Jahren 2008 bis 2017 erfolge.
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