Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2020 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2020 entscheidet die Berichterstatterin gemäß §
Vgl. zur Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren, wenn erstinstanzlich - wie hier - eine Entscheidung durch den Berichterstatter ergangen ist: OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018-
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Beschwerde mit dem Ziel, dass der vom Verwaltungsgericht auf 500,00 Euro festgesetzte Streitwert auf 5.000,00 Euro heraufgesetzt wird, ist unbegründet.
Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entspricht der Streitwertpraxis des Senats.
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