Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 03.11.2022 - 4 K 103/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte im Zeitraum zwischen Juni 2011 und April 2012 Zitrusfrüchte mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, für die der Beklagte und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) Antidumpingzoll festgesetzt hatte. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegte Verordnung für ungültig erklärt hatte, erstattete das HZA der Klägerin den von ihr gezahlten Antidumpingzoll mit verschiedenen Bescheiden aus Juni und Juli 2012.
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