BFH - Beschluss vom 13.12.2023
VII B 171/22
Normen:
AO § 47; AO § 169; AO § 169 ff.; AO § 239; EUV Art. 4 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 633
IStR 2025, 720
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 103/21

Festsetzung und Berechnung von Zinsen auf erstattete Antidumpingzölle; Erlöschen eines Zinsanspruchs durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Sinne der §§ 169 ff. AO

BFH, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen VII B 171/22

DRsp Nr. 2025/4619

Festsetzung und Berechnung von Zinsen auf erstattete Antidumpingzölle; Erlöschen eines Zinsanspruchs durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Sinne der §§ 169 ff. AO

NV: Zur Festsetzung und Berechnung von Zinsen aufgrund eines unionsrechtlichen Zinsanspruchs sind die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) einschließlich der Erlöschenstatbestände des § 47 AO anzuwenden. Demnach erlischt ein Zinsanspruch durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Sinne der §§ 169 ff. AO.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 03.11.2022 - 4 K 103/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 47; AO § 169; AO § 169 ff.; AO § 239; EUV Art. 4 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte im Zeitraum zwischen Juni 2011 und April 2012 Zitrusfrüchte mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, für die der Beklagte und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) Antidumpingzoll festgesetzt hatte. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegte Verordnung für ungültig erklärt hatte, erstattete das HZA der Klägerin den von ihr gezahlten Antidumpingzoll mit verschiedenen Bescheiden aus Juni und Juli 2012.