Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid betreffend die Anwendbarkeit des § 176 AO vom 31. August 2023 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten nach Anteilsvereinigung um die Festsetzung und Erhebung von Grunderwerbsteuer, hilfsweise um deren Herabsetzung oder einen Billigkeitserlass.
Die Klägerin hält Beteiligungen an diversen Gesellschaften, die ihrerseits diverse Grundstücke halten. Im Jahr 2012 erfolgten Umstrukturierungsmaßnahmen, aufgrund derer der Beklagte in der Folge einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer erließ sowie - auf Grundlage dessen - Grunderwerbsteuer festsetzte.
Im Einzelnen:
Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist Herr A.
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