LSG Hamburg - Urteil vom 09.12.2024
L 1 KR 68/22 D
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;
Fundstellen:
NZS 2025, 915
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 159/21

Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung aufgrund Versicherungspflicht i.R.d. Tätigkeit als hauptberuflich Selbstständiger

LSG Hamburg, Urteil vom 09.12.2024 - Aktenzeichen L 1 KR 68/22 D

DRsp Nr. 2025/9186

Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung aufgrund Versicherungspflicht i.R.d. Tätigkeit als hauptberuflich Selbstständiger

1. Es kann nicht angenommen werden, dass der Ausschluss nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur für Zweige der sozialen Sicherheit gälte, in denen in allen Mitgliedstaaten lediglich eine freiwillige (Weiter-)Versicherung vorgesehen ist. 2. Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V um eine freiwillige Versicherung im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird unter Einbeziehung der weiteren Klage mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1 und 2 des sozialgerichtlichen Gerichtsbescheids nunmehr wie folgt gefasst wird:

1.

Die Bescheide vom 4. Dezember 2018 und 16. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2020 sowie die Bescheide vom 14. September 2020, 13. Januar 2021, 13. Januar 2022, 5. Januar 2023, 17. Januar 2023, 4. Juli 2023, 9. Januar 2024 und 31. Januar 2024 werden aufgehoben.

2.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 1. Oktober 2017 kein versichertes Mitglied der Beklagten sowie der Beigeladenen ist.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.