FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.09.2024
11 K 1663/21
Normen:
UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a; VO (EU) § 2015/2447 Art. 218; UZK-DelVO Art. 215 Abs. 1;

Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Kraftfahrzeug

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2024 - Aktenzeichen 11 K 1663/21

DRsp Nr. 2024/15199

Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Kraftfahrzeug

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a; VO (EU) § 2015/2447 Art. 218; UZK-DelVO Art. 215 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Kraftfahrzeug.

Der Kläger ist (...) Staatsbürger mit Wohnsitz in der Stadt A (Deutschland). Am 29. April 2021 gegen 19 Uhr wurde er von Kontrollbeamten des Hauptzollamts (...) als Fahrer eines Transporters mit Kastenaufbau auf der Hauptstraße in der Stadt B (Deutschland) angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen. Im Fahrzeug befand sich außer dem Kläger C, der ebenfalls in Deutschland (Stadt B) wohnhaft ist, als Beifahrer. Das Fahrzeug, das zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Fahrleistung von XXX km aufwies, war in der Schweiz mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XXX auf D (wohnhaft in Stadt E-Schweiz) zugelassen.