FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.03.2024
11 K 3133/19
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a);

Festsetzung von Einfuhrabgaben für Schmuck und von Hinterziehungszinsen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2024 - Aktenzeichen 11 K 3133/19

DRsp Nr. 2026/684

Festsetzung von Einfuhrabgaben für Schmuck und von Hinterziehungszinsen

1. Auch bei einem guten Verdienst ist nicht vorstellbar, dass die Abbuchung eines fünfstelligen Betrages unbemerkt bleibt und ohne Kenntnis der Veranlassung akzeptiert wird. 2. Dass ein Steuerstrafverfahren wegen Strafverfolgungsverjährung eingestellt wurde, hat keinen Einfluss auf die verlängerte Festsetzungsfrist, da Art. 221 Abs. 4 ZK nur darauf abstellt, dass die Handlung, die zur Entstehung der Zollschuld geführt hat, zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, nicht aber, dass der Täter auch verurteilt wurde. Im Übrigen darf das Gericht im Rahmen seiner eigenen Überzeugungsbildung auch dann von einer Steuerstraftat ausgehen, wenn die Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat. 3. Art. 221 Abs. 4 ZK setzt auch nicht voraus, dass die strafbare Handlung, durch die die Zollschuld entstanden ist, durch den Zollschuldner selbst begangen worden sein muss.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a);

Tatbestand

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben für Schmuck und von Hinterziehungszinsen.