Streitig ist für den Zeitraum August 2000 bis einschließlich Juli 2007, ob der Kläger aufgrund seiner renten-, jedoch nicht arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (vom 12. Oktober 1968, BGBl. II 1969, S. 1437, in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974, BGBl. II 1975, S. 389, im Folgenden: Abkommen, deutsch-jugoslawisches Sozialabkommen) hat.
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