FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.09.2024
5 K 1953/22
Normen:
FGO § 82;

Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen einen unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.09.2024 - Aktenzeichen 5 K 1953/22

DRsp Nr. 2024/14979

Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen einen unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen

Tenor

Der Zeugin Frau S. ..., ...straße ..., ..., wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einem Tag auferlegt, weil sie zum Termin zur mündlichen Verhandlung am ... 2024 unentschuldigt nicht erschienen ist.

Normenkette:

FGO § 82;

Tatbestand

I.

Frau S. wurde mit Verfügung der Vorsitzenden vom 8. August 2024, zugestellt am 10. August 2024, als Zeugin zum Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am ... 2024 geladen (Blatt 167 f., 186 der Gerichtsakte). Dabei wurde sie darauf hingewiesen, dass für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens ein Ordnungsgeld nach § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 380 der Zivilprozessordnung (ZPO) festzusetzen ist.