OLG München - Beschluss vom 14.10.2024
11 W 1429/24 e
Normen:
RVG § 11 Abs. 5; BGB § 628 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 365/20

Festsetzung von Rechtsanwaltskosten bei Vorliegen von nichtgebührenrechtlichen Einwendungen eines Mandanten

OLG München, Beschluss vom 14.10.2024 - Aktenzeichen 11 W 1429/24 e

DRsp Nr. 2025/2819

Festsetzung von Rechtsanwaltskosten bei Vorliegen von nichtgebührenrechtlichen Einwendungen eines Mandanten

Tenor

1. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2024 gemäß § 11 RVG betreffend die Vertretung des Beklagten zu 1) im Verfahren vor dem Landgericht München I (Az.: 6 O 365/20) durch Rechtsanwalt ... wird aufgehoben.

2. Der Festsetzungsantrag des Rechtsanwalts Dr. ... vom 02.01.2024 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5; BGB § 628 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten vor dem Landgericht München I um erbrechtliche Ansprüche nach dem Tod der Erblasserin ... .

In dem Verfahren wurde der Beklagte zu 1) zunächst von Rechtsanwalt Dr. jur. ... vertreten.

Rechtsanwalt Dr. ... beantragte mit Schriftsatz vom 02.01.2024 Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 2.438,91 € (brutto) gegen den Beklagten zu 1) als Auftraggeber festzusetzen.